Kleingartenverein Freie Schollee.V.
 

Kleingartenordnung Leipzig 

 

Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V.
1. Geltungsbereich der Kleingartenordnung
1.1. Inkraftsetzung
Diese Kleingartenordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. November 2013 beschlossen und mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft gesetzt. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Kleingartenordnung vom 20. November 2004, die mit der hier vorliegenden Kleingartenordnung ihre Gültigkeit verliert.
1.2. Sachlicher Geltungsbereich und Pachtverhältnis
Diese Kleingartenordnung gilt in allen Kleingartenanlagen der Mitgliedsvereine des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. unter Berücksichtigung der Regelungen der nachstehenden Ziffer 1.3. Sie ist bindend für alle Pachtverhältnisse der Kleingärtnervereine mit dem Stadtverband und für alle Pachtverhältnisse über Kleingärten. Sie ist Bestandteil der bestehenden und zukünftig abzuschließenden Pachtverträge. In Verbindung mit den Pachtverträgen und den Beschlüssen der Kleingärtnerorganisationen bestimmt diese Kleingartenordnung die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Nachfolgend wird die Bezeichnung „Stadtverband“ verwendet.
1.3. Modifizierung durch die Kleingärtnervereine
Der Kleingärtnerverein ist berechtigt, diese Kleingartenordnung entsprechend den Besonderheiten seiner Kleingartenanlage zu modifizieren. Solange vom Kleingärtnerverein keine Modifizierungen dieser Kleingartenordnung vorgenommen werden, gilt uneingeschränkt die hier vorliegende Kleingartenordnung. Modifizierungen dürfen dieser Kleingartenordnung nicht widersprechen. Hat der Kleingärtnerverein ergänzende Beschlüsse zu den Kleingartenordnungen vom 14. Mai 1994, vom 20. November 1999 bzw. vom 20. November 2004 gefasst, gelten diese ergänzenden Beschlüsse bis zu einer Modifizierung der hier vorliegenden Kleingartenordnung durch den Kleingärtnerverein weiter, soweit diese ergänzenden Beschlüsse der hier vorliegenden Kleingartenordnung nicht widersprechen.
1.4. Personeller Geltungsbereich
Diese Kleingartenordnung gilt neben dem in Ziffer 1.2. bestimmten Geltungsbereich für alle Personen, die sich in einer Kleingartenanlage gemäß Ziffer 1.2. aufhalten. Der Kleingärtnerverein handelt und erklärt sich durch die laut Satzung des Kleingärtnervereins zur Vertretung berechtigten Mitglieder des Vorstandes sowie durch weitere Vereinsmitglieder und beauftragte Personen, die gemäß Satzung oder durch Vereinsorgane dazu legitimiert sind. Nachfolgend wird dafür die Bezeichnung „Kleingärtnerverein“ verwendet.
2. Verhaltensregeln in der Kleingartenanlage
2.1. Öffentliche Zugänglichkeit
Die Öffnungs- und Schließzeiten der Kleingartenanlage legt der Kleingärtnerverein in Abstimmung mit dem Stadtverband fest. Sie sind durch Aushang an den Eingängen bekannt zu machen, die öffentlich zugänglich sind. Der Kleingärtnerverein kann eine Besucherordnung erstellen.
2.2. Verhaltensgrundsätze
2.2.1.
Oberster Grundsatz für das Verhalten in der Kleingartenanlage ist die Verpflichtung zur gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme. Der Kleingartenpächter ist zu einem rücksichtsvollen, auf den Erhalt und die Festigung des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft gerichteten Verhalten verpflichtet. Er darf die Nutzer anderer Kleingärten und an die Kleingartenanlage angrenzender Grundstücke nicht durch unnötigen Lärm, Geräusche, Gase, Dämpfe, Gerüche, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln u.ä. stören bzw. belästigen.
2.2.2.
Der Kleingartenpächter ist nicht berechtigt, den Pachtgegenstand zur Ausübung gewerblicher oder erwerbsmäßiger Tätigkeiten zu nutzen.
2.2.3.
Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, einen auf den Erhalt des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft entsprechenden Einfluss auch auf seine Angehörigen und auf andere Personen, die sich mit seiner Zustimmung im Kleingarten und in der Kleingartenanlage aufhalten, zu nehmen. Verletzungen der Kleingartenordnung durch Angehörige und andere vorgenannte Personen werden dem betreffenden Kleingartenpächter als eigenes Fehlverhalten zugerechnet.
2.2.4.
Das Aufstellen und Nutzen von Campingzelten, die nach ihrer Größe, Beschaffenheit und Ausstattung zum Übernachten geeignet sind, ist nicht gestattet.
2.2.5.
Der Kleingartenpächter und andere Personen dürfen den Kleingarten nicht als Wohnstätte bzw. Wohnsitz, Zweitwohnsitz, Postanschrift oder dergleichen benutzen und gegenüber der Einwohnermeldestelle oder anderen Ämtern und Behörden im vorstehenden Sinne angeben.
2.2.6.
Der Kleingartenpächter hat mit seinem Verhalten dazu beizutragen, dass kriminellen Handlungen nicht Vorschub geleistet wird. Insbesondere ist die Brandlast der Baulichkeiten und baulichen Anlagen auf ein Minimum zu begrenzen. Das persönliche Eigentum, das sich im Kleingarten befindet, ist ausreichend zu sichern. Die Eingangstore zur Kleingartenanlage sind außerhalb der festgelegten Öffnungs- und Schließzeiten für die allgemeine Zugänglichkeit durch jeden Kleingartenpächter verschlossen zu halten.
2.2.7.
Den Aufforderungen des Kleingärtnervereins, die der Durchsetzung der Kleingartenordnung dienen, hat der Kleingartenpächter Folge zu leisten.
2.3. Verhaltensanforderungen
2.3.1.
Tägliche Mittagsruhe ist die Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
2.3.2.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeiten und der Interessen der benachbarten Kleingartenpächter kann der Vorstand des Kleingärtnervereins während der Durchführung von Baumaßnahmen dem Bauherrn eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
2.3.3.
An Sonn- und Feiertagen dürfen motorbetriebene Garten- bzw. Bodenbearbeitungsgeräte und lärmerzeugende Gartengeräte nicht benutzt sowie sonstige lärmerzeugende Arbeiten nicht durchgeführt werden. Ihre Benutzung bzw. Durchführung ist werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr gestattet. In wohngebietsnahen Kleingartenanlagen sind auch werktags (Montag bis Samstag) die in der jeweils gültigen Polizeiverordnung festgelegten Zeiten zum Schutz gegen Lärmbelästigung einzuhalten.
2.3.4.
Das Mitführen und die Benutzung von Waffen jeglicher Art sind in der Kleingartenanlage verboten. Der Umgang mit waffenähnlichen Geräten und Mitteln, Feuerwerkskörpern u.ä. ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet, soweit dieser den gesetzlichen Regelungen widerspricht bzw. dadurch Beeinträchtigungen oder Gefährdungen von Personen oder Gegenständen eintreten können. Ausnahmen bedürfen einer behördlichen Genehmigung.
2.3.5.
Dem Verpächter bzw. dessen Beauftragten ist nach vorheriger Anmeldung in einer angemessenen Frist der Zutritt zum Kleingarten, zu den Baulichkeiten und Anlagen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Kleingartenordnung, der pachtvertraglichen Regelungen sowie zur Kontrolle zu gewähren. Der Verpächter bzw. dessen Beauftragter hat das Recht, den Kleingarten dann zu betreten, wenn ihm trotz nachweislicher Aufforderung der Zutritt nicht gewährt wurde bzw. der Pächter über den Zeitraum eines halben Jahres den Pachtgegenstand nicht bewirtschaftet bzw. genutzt hat. Unberührt davon bleiben die gesetzlichen Notwehr- und Notstandsrechte. In diesen Fällen ist der Verpächter zum Betreten des Kleingartens und zum Öffnen und Betreten der Baulichkeiten und Anlagen berechtigt.
2.3.6.
Das Benutzen von Fahrrädern, Rollern, Rollschuhen, Skateboards, Inline-Skatern u.ä. Fortbewegungsmitteln richtet sich nach den Regelungen des Vorstandes der Kleingartenanlage und hat nach dem Grundsatz der Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme zu erfolgen. Auf Krankenfahr- und Rollstühle sowie ähnliche Fortbewegungshilfen und auf Kinderwagen ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Benutzung vorgenannter Bewegungsmittel erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr der Nutzer.
2.3.7.
Verkehrswege, Parkflächen u.ä. dürfen zur Wahrung der rechtlich geschützten Interessen der Bodeneigentümer und zur Befolgung von Gesetzen und kommunaler Regelungen und Zuständigkeiten auf dem Gelände der Kleingartenanlage nur nach vorheriger Zustimmung des Stadtverbandes, der die erforderliche Genehmigung beim Bodeneigentümer einholt, angelegt werden. Das Befahren der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen und anderen motorbetriebenen Fahrzeugen ist, soweit keine Ausnahmesituationen (lebensbedrohliche Zustände für Menschen, Bekämpfung von Gefahren für Sachen, die Sicherheit der Kleingartenanlage und angrenzender Grundstücke) oder keine Ausnahmegenehmigungen des Vorstandes der Kleingartenanlage vorliegen, verboten. Das Parken von Kraftfahrzeugen, anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, von Wohn- und Campingfahrzeugen sowie von Anhängerfahrzeugen jeglicher Art innerhalb der Kleingartenanlage ist nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen und nach erteilter Zustimmung des Vorstandes der Kleingartenanlage erlaubt. Es ist verboten, diese in Kleingärten auf- und abzustellen, instand zu setzen und zu reinigen. Das genehmigte Befahren der Kleingartenanlage hat in Schrittgeschwindigkeit zu erfolgen. Fahrten sind zu unterlassen, wenn das Befahren der Kleingartenanlage wegen Regen, Schneeschmelze u.ä. Umständen zu Schäden an den Gemeinschaftsflächen führen kann. Für Schäden, die am Gemeinschaftseigentum im Zusammenhang mit dem Befahren der Kleingartenanlage verursacht werden, haftet der Erlaubnisträger. Der Vorstand der Kleingartenanlage haftet nicht für Schäden am Eigentum des Erlaubnisträgers.
2.3.8.
Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. auf Gemeinschaftsflächen ist nur mit Genehmigung des Kleingärtnervereins befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen und zu sichern sowie nach der Benutzung zu reinigen. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind im Kleingarten abzustellen.
2.3.9.
Der Kleingartenpächter hat die an seinen Kleingarten angrenzenden Wege sauber zu halten und zu pflegen.
2.3.10.
Der Kleingartenpächter ist verantwortlich dafür, dass durch die sich in seinem Kleingarten befindlichen Bäume, Sträucher, Ziergewächse u.ä. kein Überhang bzw. kein Überwuchs auf benachbarte Kleingärten, auf die Gemeinschaftsflächen oder auf Nachbargrundstücke entsteht und diese dadurch beeinträchtigt werden. Von den Kleingärten dürfen keine Gefahren ausgehen; die Verkehrssicherheit ist zu gewährleisten.
2.4. Halten und Mitführen von Tieren in der Kleingartenanlage
2.4.1.
Mitgeführte Tiere sind von Kinderspielplätzen und anderen der Erholung dienenden Grünflächen der Kleingartenanlage fernzuhalten. Der Tierhalter bzw. der Tierführer hat dafür zu sorgen, dass mitgeführte Tiere ihre Notdurft nicht auf den Gemeinschaftsflächen verrichten. Dennoch abgelagerte Exkremente (Tierkot) sind sofort vom Tierhalter bzw. Tierführer zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen.
2.4.2.
Werden Tiere in der Kleingartenanlage mitgeführt, so ist der Tierhalter bzw. der Tierführer zu einer artgerechten Führung und ständigen Beaufsichtigung des mitgeführten Tieres verpflichtet. Außerhalb der Kleingärten sind Hunde stets von einer zur Führung geeigneten Person an der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf maximal 2 Meter betragen. Der Tierhalter bzw. Tierführer hat dafür Sorge zu tragen, dass durch mitgeführte Tiere jegliche Belästigung, Gefährdung, Schädigung und Verängstigung anderer Personen und Tiere sowie von Gegenständen vermieden wird. Mitgeführte Tiere dürfen andere Kleingärten nicht ohne Zustimmung des betreffenden Kleingartenpächters aufsuchen. Der Vorstand der Kleingartenanlage kann für bestimmte Hunderassen wegen ihrer Schulterhöhe, ihres Gewichts oder ihres Verhaltens einen Maulkorbzwang bestimmen. Tiere wild lebender Arten sowie gefährliche Hunde dürfen in Kleingartenanlagen bzw. Kleingärten nicht mitgeführt werden. Gefährliche Hunde sind Hunde, die sich gegenüber Menschen und Tieren als bissig erwiesen haben, die zum Hetzen oder Reißen von Wild- oder Nutztieren neigen, die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen können. (Beachte hierzu das Gesetz des Sächsischen Landtages zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden i.d.F. vom 31.07.2008 [in Verbindung mit der für den Freistaat Sachsen gültigen Rasseliste]).
2.4.3.
Beim Mitführen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Es ist zu verhindern, dass Katzenkot zu einer Verseuchung des Mutterbodens und damit zu einer Gefahrenquelle für die Gesundheit von Menschen wird. Das gezielte Anlocken und Füttern von wild bzw. frei lebenden Katzen ist nicht gestattet.
2.4.4.
Auf Gemeinschaftsflächen dürfen Volieren, Taubenhäuser und Einrichtungen zur Bienenhaltung aufgestellt werden. Die Tierhaltung in Kleingärten ist nicht gestattet. Ausgenommen ist die durch den Vorstand der Kleingartenanlage genehmigte Bienenhaltung. Hierfür kann der Vorstand der Kleingartenanlage an den betreffenden Kleingartenpächter Auflagen erteilen. In Gartenteichen dürfen Zierfische gehalten werden.
2.4.5.
Es ist verboten, Tierkadaver im Kleingarten oder auf Gemeinschaftsflächen zu vergraben.
3. Gemeinschaftsleistungen
3.1. Finanzielle Beiträge (Umlagen) und Gemeinschaftsarbeit
Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen des Kleingärtnervereins durch finanzielle Beiträge (Umlagen) und Gemeinschaftsarbeit (Arbeitsleistungen) an Maßnahmen zu beteiligen, die dem Erhalt und der Verschönerung der Kleingartenanlage und damit der Realisierung der Vereinszwecke dienen.
3.2. Erbringung der Gemeinschaftsarbeit
Arbeitsleistungen sind vom Kleingartenpächter persönlich zu erbringen. Die Vertretung ist nur mit Zustimmung des Kleingärtnervereins und auf eigene Gefahr des Kleingärtners bzw. der anderen Person möglich. Der Kleingärtnerverein kann den Nachweis des Versicherungsschutzes für Personen verlangen, die nicht Mitglied des Kleingärtnervereins sind. Eventuelle Regelungen zum Versicherungsschutz für gemeinschaftliche Leistungen durch den Kleingärtnerverein bleiben unberührt. Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, auch die ihm übertragenen Arbeiten zu erfüllen, die sich für den Kleingärtnerverein als Anlieger im öffentlich-rechtlichen Sinne ergeben.
4. Nutzung von Vereinseigentum
Wird vom Kleingartenpächter Vereinseigentum, wie Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Vereinsheim, Spielplätze usw.) und Geräte (z.B. Häcksler, Rasenmäher, Betonmischer usw.) genutzt, ist pfleglich damit umzugehen. Die für die Nutzung getroffenen Festlegungen des Kleingärtnervereins sind zu befolgen. Werden Schäden am Vereinseigentum festgestellt oder verursacht, sind diese unverzüglich dem Vorstand des Kleingärtnervereins anzuzeigen.
5. Einfriedung von Kleingartenanlagen und Kleingärten
5.1. Grundsätze für die Einfriedungen
5.1.1.
Kleingartenanlagen sind einzufrieden. Die Kosten der Außeneinfriedung trägt der Kleingärtnerverein, sofern dafür eine Rechtspflicht besteht. Die Kleingartenanlage ist an den Eingängen mit der Vereinsbezeichnung zu beschildern.
5.1.2.
Kleingärten sind zu den Gemeinschaftsflächen einzufrieden und mit einem Gartentor auszustatten. Das Gartentor ist mit der Nummer des Kleingartens zu versehen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten dafür trägt der Kleingartenpächter, sofern er Eigentümer dieser Einfriedung ist. Der Zugang zu den Kleingärten hat über die Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage zu erfolgen. Die Errichtung eines zusätzlichen Zugangs in den Außeneinfriedungen ist nicht gestattet.
5.1.3.
Einfriedungen zwischen den Kleingärten sind zulässig. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten trägt derjenige, der die Einfriedung anstrebt. Die Einfriedungen sowie Art und Weise ihrer Ausführung richten sich nach den Regelungen des Kleingärtnervereins. Unberührt davon bleibt die Verantwortung des Kleingärtnervereins für die Grenzbestimmung und –markierung zwischen den Kleingärten.
5.1.4.
Hecken als Einfriedungen zwischen den Kleingärten sind bis zu einer Höhe von 1,20 m statthaft. Bestehende Hecken als Einfriedung sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung der angrenzenden Kleingärten ausgeschlossen ist. Bei Neuanpflanzung haben sich die benachbarten Kleingärtner über die Anpflanzung und Unterhaltung zu einigen und zu gewährleisten, dass durch das Vorhandensein von Hecken die kleingärtnerische Nutzung der betroffenen Kleingärten nicht beeinträchtigt wird.
5.2. Höhe der Einfriedungen
Die Außeneinfriedung der Kleingartenanlage sowie Sichtschutzblenden und Sichtschutzpflanzungen innerhalb der Kleingärten an Sitzflächen dürfen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. Einfriedungen zu den Gemeinschaftsflächen und zu den angrenzenden Kleingärten dürfen nicht höher als 1,20 m sein. Ausgenommen davon sind Rankbögen über Gartentoren und Rankgerüste innerhalb des Kleingartens.
5.3. Art und Weise der Einfriedungen
5.3.1.
Die Art und Weise der Außeneinfriedung der Kleingartenanlage und der Einfriedung der Kleingärten wird durch den Kleingärtnerverein unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit geregelt.
5.3.2.
Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.
5.3.3.
Die Materialwahl für die Einfriedungen soll die naturnahe Bewirtschaftung und Nutzung der Kleingartenanlage und der Kleingärten unterstreichen. Massive Einfriedungen sind innerhalb der Kleingartenanlage nicht statthaft. Die Verwendung von Stacheldraht, Glas-, Draht- bzw. Nagelspitzen und ähnlicher gefährlicher Materialien ist untersagt.
6. Gestaltung der Kleingärten
6.1. Kleingärtnerische Nutzung
Die Baulichkeiten,baulichen Anlagen,Anpflanzungen sowie sonstigen Einrichtungen und Gegenstände sind im Kleingarten so zu errichten, zu gestalten bzw. zu verwenden, dass der Bewirtschaftung und kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG entsprochen und damit der Charakter des Pachtgegenstandes als Kleingarten gewahrt wird.
6.2. Gartenteiche, Uferzonen und Nistgelegenheiten
6.2.1.
Das Errichten eines Gartenteiches ist mit Genehmigung des Vorstandes der Kleingartenanlage statthaft. Die Wasserfläche darf bei einem Kleingarten von unter 400 m² Fläche 6 m² und von mehr als 400 m² Fläche 8 m² nicht übersteigen. Der anfallende Aushub ist innerhalb des Kleingartens zu belassen. Bei Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Gartenteich auf Verlangen des Verpächters zu entfernen. Der Pächter hat alle erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen zur Gefahrenbegrenzung zu treffen.
6.2.2.
Zum Schutz und der Entwicklung von Flora und Fauna ist es im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung und der naturnahen Gestaltung des Kleingartens statthaft, Uferzonen anzulegen. Die Uferzone ist auf 50% der Wasserfläche des Gartenteiches zu begrenzen. Die Uferzonen sollten vielfältig gestaltet werden, damit sich eine artenreiche Flora und Fauna entwickeln kann. Zur Erhaltung, Vermehrung und dem Schutz von Vögeln und anderen Nützlingen sind Nisthilfen sinnvoll zu integrieren.
6.3. Badebecken
6.3.1.
Das Errichten ortsfester Badebecken z.B. in gemauerter oder betonierter Ausführung ist nicht gestattet.
6.3.2.
Wird dem Kleingartenpächter das Aufstellen eines nicht ortsfesten Badebeckens vom Kleingärtnerverein genehmigt, ist der Kleingartenpächter verpflichtet, Beeinträchtigungen der benachbarten Kleingärten bzw. Grundstücke wie z.B. durch Lärm-, Geräusch- und Geruchsbelästigungen zu verhindern. Der Standort des genehmigten Badebeckens, dessen Durchmesser nicht größer als 3,60 m sein darf, ist so zu wählen, dass mindestens 2,00 m Abstand zu den Grenzen des Kleingartens gesichert ist. Es ist das Einverständnis der Nachbarn einzuholen und dem Kleingärtnerverein schriftlich vorzulegen.
Werden dem Badewasser chemische oder andere Zusätze beigegeben, ist das Abwasser in einer Art und Weise zu entsorgen, die die umweltrechtlichen Bestimmungen umfassend berücksichtigt. Der Kleingartenpächter hat auf Verlangen des Kleingärtnervereins den Nachweis über die verwendeten Zusätze und über deren Entsorgung zu erbringen. Der vom Kleingartenpachtvertrag bestimmte Pachtzweck darf durch das Aufstellen und die Benutzung des genehmigten Badebeckens nicht beeinträchtigt werden.
6.3.3.
Bei Verstößen gegen die vorstehenden Bedingungen kann dem Kleingartenpächter die erteilte Genehmigung zum Aufstellen des Badebeckens jederzeit entzogen werden.
6.4. Spielgeräte und –einrichtungen
Das Aufstellen von Spielgeräten und –einrichtungen innerhalb eines Kleingartens richtet sich nach den Regelungen des Kleingärtnervereins und ist erlaubnispflichtig. Für sämtliche Spielgeräte und –einrichtungen innerhalb des Kleingartens obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Pächter des Kleingartens.
7. Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und Änderung baulicher Anlagen
7.1. Errichtung baulicher Anlagen
7.1.1.
Die Errichtung der zur kleingärtnerischen Nutzung dienenden Baulichkeiten (insbesondere Lauben) und Anlagen (wie Kleingewächshäuser und andere Ernteverfrühungsanlagen) richtet sich nach den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem BKleingG und ist nur mit vor Baubeginn erfolgter schriftlicher Zustimmung des Kleingärtnervereins bzw. des Verpächters gestattet. Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist anzuzeigen und vom Vorstand des Kleingärtnervereins auf Einhaltung der erteilten Erlaubnis und der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Errichtung solcher Baulichkeiten bleiben von dieser Kleingartenordnung unberührt. Ebenso unberührt von dieser Kleingartenordnung bleibt die Anwendung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) bezüglich der Beseitigung von Anlagen sowie der Nutzungsuntersagung.
7.1.2.
Bei der Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen ist ein Grenzabstand zu den angrenzenden Kleingärten von mindestens 0,60 m einzuhalten. Zu benachbarten Grundstücken ist ein Mindestabstand von 3,00 m einzuhalten, sofern nach den baurechtlichen Bestimmungen nicht andere Regelungen gelten.
7.1.3.
Ungeachtet bestehender Pachtverhältnisse über mehrere zusammenhängende Kleingärten, ist eine die Kleingartengrenzen übergreifende Bebauung und Gestaltung unzulässig.
7.2. Versiegelung des Kulturbodens
Die Versiegelung des Kulturbodens ist bei der Errichtung von Gartenlauben und anderen zulässigen Anlagen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die Versiegelung von Wegen und Freiflächen mit Ortbeton, Bitumen u.ä. undurchlässiger Materialien ist nicht gestattet.
7.3. Gartenlauben
7.3.1.
Die Größe der Gartenlaube einschließlich überdachtem Freisitz darf 24 m² nicht überschreiten. Bauplanungsrechtliche Regelungen der Gemeinde oder Beschlüsse des Kleingärtnervereins können eine geringere Größe der Gartenlaube vorschreiben.
7.3.2.
Die Gartenlaube darf nur eingeschossig sein. Die Giebelhöhe der Gartenlaube darf 3,50 m und die Traufhöhe 2,25 m nicht überschreiten. Die Unterkellerung der Gartenlaube ist unzulässig. Alle Dachüberstände von mehr als 0,60 m werden unabhängig von der Gestaltung der darunter liegenden Bodenfläche als überdachter Freisitz gewertet.
7.3.3.
Die Gartenlauben müssen in ihrer Ausführung einfach sein. Dies ist gegeben, wenn -die Errichtung kostengünstig erfolgt (keine kosten- und zeitaufwändigen Konstruktionen, preisgünstige Baumaterialien u.ä.);
die Gartenlaube im Rahmen ihrer zuerkannten Funktionen (wie Aufbewahrung/Lagerung von Geräten, Düngemitteln, Samen, Früchten etc., Nutzung zum vorübergehenden Aufenthalt, Verrichtung der Notdurft) ausgestattet und eingerichtet ist;
die Gartenlaube mit einem geringen Aufwand entfernt und entsorgt werden kann.Ökologischen Baustoffen ist der Vorzug gegenüber herkömmlichen zu geben.
7.4. Kleingewächshäuser
Die Grundfläche von Kleingewächshäusern in den Kleingärten darf 12 m² nicht überschreiten. Die Giebelhöhe kann bis zu 2,50 m betragen. Ein Kleingewächshaus darf nicht zweckentfremdet genutzt werden; in diesem Falle ist das Kleingewächshaus zu entfernen. Auf Folienzelte und ähnliche Einrichtungen treffen diese Bestimmungen ebenfalls zu.
7.5. Veränderungen an Baulichkeiten
7.5.1.
Umbau-, Erweiterungs-, komplexe Instandsetzungsmaßnahmen der Baulichkeiten und baulichen Anlagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Kleingärtnervereins. Dafür erforderliche behördliche Genehmigungen richten sich nach den baurechtlichen Bestimmungen.
7.5.2.
Bestehen an den Baulichkeiten oder baulichen Anlagen durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder sonstige Einwirkungen Mängel, die den Gesamteindruck der Kleingartenanlage beeinträchtigen bzw. von denen Gefahren ausgehen können, kann der Kleingärtnerverein deren Beseitigung verlangen. Das trifft auch zu, wenn durch Baulichkeiten oder bauliche Anlagen Schäden in anderen Kleingärten oder auf Gemeinschaftsflächen verursacht wurden.
7.6. Einheitliche Baukörper
Bei der Errichtung sowie beim Umbau und der Erweiterung von Gartenlauben sind Geräteräume und Toiletten in einen einheitlichen Baukörper zu integrieren. Bisher einzeln stehende Geräteräume und Toiletten sind in diesem Zusammenhang abzureißen.
7.7. Bestandsschutz
An Gartenlauben, die unter die Bestandsschutzregelungen nach dem BKleingG fallen, sind alle Baumaßnahmen unzulässig, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen. Modernisierungsmaßnahmen dürfen dem Pachtzweck gemäß Kleingartenpachtvertrag nicht widersprechen.
7.8. Feuerstätten
7.8.1.
Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde, Kamine) in den Gartenlauben bzw. Kleingärten ist nicht gestattet. Ausnahmen sind in der nachstehenden Ziffer 7.8.2. geregelt.
7.8.2.
In den unter den Bestandsschutz fallenden Gartenlauben ist das weitere Betreiben von Feuerstätten nur dann zulässig, wenn hierfür eine entsprechende gültige Genehmigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegers nachgewiesen wird.
7.8.3.
Werden Flüssiggasanlagen in Kleingärten und in den sich darin befindlichen Baulichkeiten betrieben, ist der Kleingartenpächter verpflichtet, die dafür geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf sein Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. den Prüfbescheid vorzuweisen.
7.8.4.
Auf schriftlichen Antrag kann dem Pächter, unter Beachtung der feuerrechtlichen Bestimmungen, eine Zustimmung für das Aufstellen eines handelsüblichen Grillkamins in einer Gesamthöhe, einschließlich Schlussstein und Abdeckhaube, von maximal 2,50 m erteilt werden. Erteilte Auflagen hinsichtlich des Standortes sind zu befolgen.
7.8.5.
Unter Ziffer 7.8.2. fallende Feuerstätten und erlaubte Grilleinrichtungen dürfen nicht zum Verbrennen von Grünschnitt, Laub, Hausmüll und anderen Abfällen benutzt werden. Es ist verboten, Grilleinrichtungen als Feuerstätte zum Heizen zu benutzen. Die in der Ziffer 2.2.1. bestimmten Verhaltensgrundsätze sind zu befolgen.
7.8.6.
Bei Verstößen gegen die vorstehenden Bedingungen kann dem Kleingartenpächter die erteilte Genehmigung zum Aufstellen der Grilleinrichtung jederzeit entzogen werden.
7.9. Errichtung und Betreiben von Brunnenanlagen
7.9.1.
Brunnen zur Zutageförderung von Grundwasser oder zur Gewinnung von Oberflächenwasser können errichtet und betrieben werden, wenn sie der kleingärtnerischen Nutzung des Kleingartens dienen und hierzu die wasserrechtliche Anzeige bei der Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, Untere Wasserbehörde, erfolgte.
7.9.2.
Bestandteil der wasserrechtlichen Anzeige ist die schriftliche Zustimmungserklärung des Kleingärtnervereins aufgrund des vorherigen schriftlichen Antrages des Kleingartenpächters. Diesem Antrag des Kleingartenpächters sind ein Lageplan und eine Erklärung über die beabsichtigte Größe und Ausführung der Brunnenanlage beizufügen. Die sonstigen behördlichen Anforderungen an die wasserrechtliche Anzeige sind vom Kleingartenpächter zu erfüllen. Diese Verfahrensweise gilt auch für Probebohrungen und Pumpversuche.
7.9.3.
Für alle aus der Errichtung und Betreibung von Brunnenanlagen sich ergebenden Verpflichtungen, wie die Installation einer Messeinrichtung, die Erfüllung von finanziellen Forderungen, die Entrichtung einer Entnahmegebühr als kommunale Abgabe, eventuelle Schadensersatzansprüche von Dritten usw. haftet ausschließlich der Kleingartenpächter als Eigentümer der Brunnenanlage.
8. Nutzung des Kleingartens zu gärtnerischen Zwecken
8.1. Kleingärtnerische Nutzung und Bewirtschaftung
8.1.1.
Kleingärten sind zu bewirtschaften und kleingärtnerisch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG zu nutzen. Dabei hat der Anbau von Gartenbauerzeugnissen, zu denen insbesondere Obst, Gemüse, Kräuter- und Gewürzpflanzen sowie Blumen gehören, Vorrang. Die ausschließliche oder überwiegende Gestaltung der Kleingärten als Zier-oder Erholungsgärten ist unzulässig.
8.1.2.
Die Bewirtschaftung und Nutzung hat naturnah und umweltfreundlich zu erfolgen. Ein naturbelassener Kleingarten entspricht nicht der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des BKleingG.
8.1.3.
Kleingärten sind vom Kleingartenpächter und von den zum Haushalt gehörenden Personen zu bewirtschaften. Die Hilfe anderer Personen ist vorübergehend gestattet. Dauert sie zusammenhängend länger als sechs Wochen oder ist dem Kleingartenpächter die Bewirtschaftung ohne fremde Hilfe nicht mehr möglich, sind durch den Kleingartenpächter Regelungen mit dem Kleingärtnerverein bzw. Verpächter zu treffen. Jedes darüber hinausgehende Überlassen des Kleingartens an andere Personen ist unzulässig.
8.2. Anpflanzungen in Kleingärten
8.2.1.
In Kleingärten sind die Anpflanzung und das Heranwachsenlassen z.B. von Walnussbäumen, Haselnussbäumen bzw. -sträuchern, Esskastanien, Edelebereschen und anderen Anpflanzungen, die wegen ihrer Kronen-bzw. Wurzelausweitungen, ihrer Wuchshöhe usw. die kleingärtnerische Nutzung beeinträchtigen können, nicht gestattet (siehe Anlage).
8.2.2.
Bei Neuanpflanzungen von Kern- und Steinobstgehölzen ist Niederstämmen, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können der Vorrang zu geben. Sie sollten auf schwachwachsender Unterlage stehen. Vorhandene gesunde Hochstämme sind durch Schnitt auf eine Hohl-oder Flachkrone zu bringen. Kommt es durch Hochstämme zur Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung, sind diese auf Verlangen des Kleingärtnervereins bzw. Verpächters zu entfernen bzw. rückzuschneiden.
8.2.3.
Für die Anpflanzung werden folgende (Mindest-) Pflanzabstände empfohlen und (Mindest-) Grenzabstände bestimmt:
empfohlener verbindlicher Pflanzabstand (m) Grenzabstand (m)
Apfel     2,50 – 3,00    2,00
Birne     3,00 – 4,00    2,00
Quitte     2,50 – 3,00    2,00
Sauerkirsche     4,00 – 5,00    2,00
Pflaume     3,50 – 4,00    2,00
Pfirsich, Aprikose, Nektarine     3,00    2,00
Süßkirsche     Einzelbaum, Halbstamm    3,00
Obstgehölze in Heckenform, schlanke
Spindeln u.a. kleinkronige Baumformen,
Beerenobst in Buschform     1,50 – 2,00    1,25
Beerenobst in Stämmchenform     1,00 – 1,25    1,00
Beerenobst in Spalierform:
Himbeeren     0,40 – 0,50    0,75
Brombeeren     1,00 – 2,00    1,00
Weinreben, Kiwi     1,30    0,70
8.2.4.
Die Grenzabstände für Anpflanzungen zu anderen Grundstücken richten sich nach dem Sächsischen Nachbarrechtsgesetz.
8.3. Beeinträchtigende Anpflanzungen
Anpflanzungen, die wegen der Art ihres Wuchses und ihrer Höhe die kleingärtnerische Nutzung des eigenen Kleingartens bzw. der Nachbargärten oder die Nutzung der angrenzenden Flächen sowie das Gesamtbild des Kleingartens oder der Kleingartenanlage beeinträchtigen oder eine Gefahrenquelle darstellen können oder entgegen den Festlegungen angepflanzt oder gezogen wurden oder erkrankt oder überaltert sind, sind auf Verlangen des Kleingärtnervereins bzw. des Verpächters zu entfernen.
9. Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken
9.1. Erholungszwecke
Neben der Erholung durch die Gartenarbeit sind alle dem Erhalt und der Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Kräfte dienenden Handlungen statthaft, sofern sie nicht der kleingärtnerischen Nutzung des Kleingartens widersprechen oder geeignet sind, Belästigungen, Beeinträchtigungen, Gefahren oder Schäden für andere Personen hervorzurufen.
9.2. Grenzen der Erholung
Die Nutzung der Kleingärten zu Erholungszwecken darf nicht zur Verletzung sittlicher oder rechtlicher Normen führen.
10. Schutz der Pachtflächen, Pflanzen-, Wasser- und Umweltschutz
10.1. Schutz der natürlichen Bedingungen
Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass die natürlichen Lebensbedingungen als Grundlage für die Existenz aller Lebewesen und Pflanzen gepflegt, geschützt, erhalten und gegebenenfalls wieder hergestellt werden.
10.2. Gewässer- und Hochwasserschutz
Die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Bestimmungen zum Gewässer- und Hochwasserschutz sind vom Kleingärtnerverein und von den Kleingartenpächtern einzuhalten. Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen sowie bei Anpflanzungen ist ein 5,00 m breiter Gewässerrandstreifen zu Ufern bzw. zu Gewässern einzuhalten.
10.3. Schutz des Kulturbodens
Der Kulturboden ist durch eine entsprechende Bodenbearbeitung unter Verwendung umweltfreundlicher Mittel und Verfahren in einen gesunden Zustand mit hoher Fruchtbarkeit zu versetzen und in diesem Zustand zu erhalten. Zu diesem Zweck ist dem Einsatz von Humus aus der Kompostierung, anderen organischen und humosen Düngern sowie der Gründüngung und dem Einsatz von umweltfreundlichen Mineralstoffen (Kalk, Kali, Thomasmehl u.ä.) der Vorrang zu geben. Chemische Düngemittel sind bei Beachtung der Anwendungsvorschriften im Ergebnis regelmäßiger Bodenuntersuchungen sparsam einzusetzen.
10.4. Schutz der heimischen Fauna
Die heimische Fauna, insbesondere Nützlinge, sind durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu schützen. Während der Brutzeit der Vögel ist das Schneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen auf Gefahren abwendende Maßnahmen und auf den zulässigen Pflegeschnitt zu beschränken. Gemäß Sächsischem Naturschutzgesetz ist es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten, Gebüsch, Hecken, Bäume, Röhrichtbestände oder ähnlichen Bewuchs abzuschneiden, zu roden oder auf sonstige Weise zu zerstören. Das Umsetzen von Kompost-, Reisighaufen o.ä. hat im Hinblick auf etwaige Nester von Nützlingen vorsichtig zu erfolgen.
10.5. Kompostierung und Entsorgung
10.5.1.
Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im Kleingarten fachgerecht zu kompostieren. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka (Pflanzenkrankeit) befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.
10.5.2.
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der Kleingartenanlage vorhanden sind, außerhalb der Kleingartenanlage entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.
10.5.3.
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u.a. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im Kleingarten zu vergraben. Unter dieses Verbot fällt insbesondere das Vergraben von asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen. Bei Verstößen behält sich der Kleingärtnerverein Strafanzeige und Schadensersatzforderungen auf Austausch des betroffenen Mutterbodens vor.
10.5.4.
Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Unzulässig ist es, menschliche Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden.
10.6. Umgang mit asbesthaltigen Stoffen
Es ist verboten, asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse als Dacheindeckung, Fassadenverkleidung, als Einfassung von Wegen, Beeten und Kompostierungsanlagen, als Blumenkästen oder zu anderen Zwecken zu verwenden oder im Kleingarten, in der Gartenlaube oder in anderen Baulichkeiten zu lagern. Vorhandene Dacheindeckungen aus Eternit oder anderen asbesthaltigen Stoffen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Kleingärtnervereins (siehe 7.5.1.) instandgesetzt oder entfernt werden. Der Kleingärtnerverein kann vom Pächter verlangen, dass er die erforderliche Begutachtung und die ggf. notwendigen Instandsetzungs-/Abrissarbeiten von einer Fachfirma durchführen lässt.
10.7. Verbrennen
Für das Ab- und Verbrennen von behandeltem Altholz, Abfällen, Wiesen- und Gartengut wie Reisig, Laub, Holzverschnitt u.ä. gelten in den aktuellen Fassungen die Kommunalvorschriften der Stadt Leipzig sowie die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV, § 2 Abs. 1 und 2) und der Bundesimmissionsschutzverordnung. Unberührt bleiben behördliche Auflagen bzw. erteilte Genehmigungen.
10.8. Pflanzenschutz in Kleingärten
10.8.1.
Jeder Kleingartenpächter ist gehalten, durch die Gestaltung eines naturnahen Gartens, durch Mischkulturanbau, durch Nützlingsförderung und durch Einsatz widerstandsfähigen Saat- und Pflanzgutes der Erkrankung von Pflanzen und der Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten vorzubeugen und damit den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu minimieren.
10.8.2.
Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, bei der Feststellung von Pflanzenkrankheiten Maßnahmen einzuleiten, die deren Ausweitung verhindern bzw. minimieren. Insbesondere ist er verpflichtet, durch die Beseitigung erkrankter Pflanzen oder Pflanzenteile, einschließlich Fruchtmumien, die Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten zu verhindern.
Bei Verdacht auf eine meldepflichtige Pflanzenkrankheit ist der Kleingartenpächter zur Meldung an den Stadtverband oder an das Amt für Stadtgrün und Gewässer der Stadt Leipzig verpflichtet. Im Zweifelsfall ist beim Kleingärtnerverein oder beim Stadtverband fachlicher Rat einzuholen.
10.8.3.
Bei der unumgänglichen Anwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln für nichtberufliche Anwender zur Abwehr von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen dürfen nur nützlingsschonende und umweltfreundliche Hilfsmittel verwendet werden, die vom Hersteller mit dem Vermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ versehen sind. Hinsichtlich Kauf, Aufbewahrung, Einsatz und Entsorgung von Restmengen und Behältnissen sind die Herstellervorschriften und einschlägige rechtliche Regelungen zu befolgen.
10.8.4.
Der Gebrauch von chemischen Unkraut- und Moosbekämpfungsmitteln ist auf Ausnahmefälle zu beschränken. Der Gebrauch von Salzen und chemischen Auftaumitteln ist nicht gestattet.
10.8.5.
Der Einsatz chemischer Insektizide und Schneckenkorn sollte zugunsten der Förderung von Nützlingen auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Der Anwendung von biologischen Hilfsmitteln ist der Vorrang zu geben.
11. Verstöße gegen die Kleingartenordnung
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Kleingartenordnung berechtigen den Kleingärtnerverein bzw. den Verpächter zu Hinweisen, Auflagen, Abmahnungen und bei gegebenen Voraussetzungen gemäß BKleingG zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages. Unberührt hiervon bleiben die sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergebenden Verantwortlichkeiten und die sich bei Verletzung von Gesetzen ergebenden ordnungs-, straf- und zivilrechtlichen Folgen.
12. Haftung
12.1. Allgemeine Haftung
Der Kleingartenpächter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Haftungsgrundsätzen des BGB, für alle Schäden, die aus seinem Aufenthalt in der Kleingartenanlage und aus der Nutzung des Pachtgegenstandes resultieren. Er haftet insbesondere auch für Schäden, die von den Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen und von anderen Quellen erhöhter Gefahr aus seinem Kleingarten ausgehen oder die durch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen oder das Halten bzw. Mitführen von Tieren in der Kleingartenanlage entstehen.
12.2. Haftung für Quellen erhöhter Gefahr
Betreibt der Kleingartenpächter Quellen erhöhter Gefahren (Flüssiggasanlage, Druckbehälter, Gartenteich u.a.), hat er einen gesonderten Haftpflichtschutz abzuschließen und dem Kleingärtnerverein bzw. dem Verpächter auf Verlangen nachzuweisen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Allgemeine Ersatzklausel
Werden durch neue oder veränderte gesetzliche oder andere allgemeinverbindliche rechtliche Regelungen oder durch Beschlüsse übergeordneter Kleingärtnerorganisationen Regelungen dieser Kleingartenordnung unwirksam, so wird dadurch nicht die gesamte Kleingartenordnung unwirksam.
13.2. Ermächtigung für Einzelregelungen
Die unwirksamen Regelungen sind durch den erweiterten Vorstand des Stadtverbandes mit wirksamen Regelungen zu ersetzen. Diese Regelungen haben bis zur Beschlussfassung durch die darauf folgende Mitgliederversammlung des Stadtverbandes Gültigkeit.
Anlage (zu Punkt 8.2.1.) Bäume, Sträucher und Koniferen, die nicht für eine Anpflanzung in einem Kleingarten lt. Bundeskleingartengesetz (BKleingG) zugelassen sind:
Es sind die häufigsten Pflanzen aufgeführt, die entweder aufgrund der zu erwartenden Wuchshöhe und Wuchsbreite oder ihrer Eigenschaft als Wirtspflanzen für Schaderreger für unsere Kulturpflanzen einer kleingärtnerischen Nutzung, wie im BKleingG gefordert, nicht entsprechen.
Waldbäume, Parkbäume und Sträucher Begründung
Laubbäume:     Ahorn, Birke, Buche, Eberesche, Eiche, Erle, Esche, Ginkgo, Haselnuss, Kastanie, Pappel, Walnuss, Weide         Ungeeignete Baumform, da höher als 20 m und bereits im kleinen Stadium große Breite.
Nadelbäume:     Eiben, Fichten, Kiefern, Lärchen Lebensbäume, Mammut- und Affenschwanzbäume, Scheinzypressen, Tannen, Wacholder, Zeder         Ungeeignete Baumform, da höher als 20 m. Durch Verrottung der fallenden Nadeln zwangsläufige Versauerung der Böden. Wirtspflanzen für Schaderreger. Flachwurzler können Gebäude und Wege durch starken Wurzelwuchs beschädigen.
Deck- und Blütensträucher:     Hasel (Corylus barbarum) Erbsenstrauch (Caragana arborescens) Hartriegel (Cornus sanguinea)         Wuchshöhe bis 6,00 m
Goldregen (Laburnum anagyroides)         Wuchshöhe bis 7,00 m
Essigbaum (Rhus Typhina) Zierapfel/-kirschen auch als Säule         Wuchshöhe bis 8,00 m Wurzelausläufer sind nicht beherrschbar
Wirtspflanzen             Schaderreger
Bocksdorn Haferschlehe     (Lycium barbarum) (Prunus spinosa)     Scharkakrankheit
Feuerdorn Scheinquitte Rotdorn Weißdorn Zwergmispel Felsenbirne-Pralinenba    (Pyracantha coccinea) (Chaenomeles japonica) (Crataegus laevigata) (Crataegus monogyna) (Cotoneaster horizontales) um (Amalanchier levis)     Feuerbrand meldepflichtig!
Korkenzieherweide     (Salix matsudana Tortuosa)     Weidenbohrer
Mandelbäumchen (Prunus triloba)     Monilia-Spitzendürre
Weymuths-Kiefer     (Pinus strobus)     Johannisbeeren-, Säulen- und Blasenrost
Wacholder aller Art         Birnengitterrost
Die in der Aufstellung genannten Gewächse sind vor Pächterwechsel zu roden und zu entsorgen! Bei Neupflanzungen von Hecken hat Laubholz Vorrang. Hecken aus Koniferen sind nicht gestattet. Es wird natürlich nicht für die Vollständigkeit garantiert, da die Liste einer ständigen Überarbeitung auf Grund neuester Erkenntnisse unterliegt.